Leistungen

Sachverständigengutachten / Mediation

Fehler und Abhilfe

Wir bringen Ihr Projekt zu einem guten Ende. Sollten Sie nicht sicher sein, ob die Leistung umfänglich erstellt wurde, mal nicht weiterwissen oder keine Zeit haben – wenden Sie sich an uns!

Auf einen Blick

  • Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger. Achten Sie auf den Zusatz: öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
  • Diese Bezeichnung ist gesetzlich geschützt und garantiert ein Mindestmaß an Qualität in Wissen und Gutachtenerstellung
  • Ein Sachverständiger hat die Pflicht zur unparteiischen, weisungsfreien, unabhängigen und gewissenhaften Prüfung
  • Wir ermöglichen Prüfungen nach 29b BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Erläuterungen zum Sachverständigenwesen in Deutschland

Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt; die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht. Das dient dazu, um wirkliche Experten von Anbietern abzugrenzen, die eine entsprechende Qualifikation nicht vorweisen können. Die öffentliche Bestellung dient als Nachweis für die besondere Expertise des Sachverständigen auf einem bestimmten Fachgebiet. Die Vereidigung regelt die Unabhängigkeit und unparteiische Beurteilung durch die Person.

Zur Erlangung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist vorab ein aufwendiges Prüfverfahren notwendig. Auch nach der offiziellen Ernennung bleibt der Sachverständige unter Aufsicht der Bestellungskörperschaft, in unserem Fall der Ingenieurkammer Niedersachsen. Die Qualifikation bleibt also bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hoch, da er sonst seinen Status verlieren würde. Zum besseren Verständnis seien hier die wichtigsten Unterschiede zwischen den verschiedenen Bezeichnungen erläutert.

a. Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung [öffentlich bestellt und vereidigt]

Eine Bestellungskörperschaft (IHK, Ingenieur- oder Architektenkammer) prüft nach einem Qualifikationsverfahren die fachliche und persönliche Eignung des Antragstellers:

  • Die besondere Sachkunde im Bestellungsgebiet
  • Die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung
  • Fachlich-rechtliche Kenntnisse
  • Forensische Fähigkeiten
  • Objektivität und Vertrauenswürdigkeit als persönliche Eignung

Durch Gutachten, Referenzen und Prüfungen werden diese Eigenschaften und Fähigkeiten abgefragt. Die Bestellung gilt jeweils für fünf Jahre und wird durch die Bestellungskammer laufend überwacht.

Fachliche und persönliche Kompetenz stehen im Vordergrund

Das Führen des Logos des IFS, Institut für Sachverständigenwesen, ist den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorbehalten; in unserem Fall:

b. Sachverständige für Spezialgebiete [z.B. § 29b BimSchG / AwSV]

Behörden und Gewerbeaufsichtsämter erteilen die Berechtigung, diese Bezeichnung zu führen. In der Kältetechnik sind hier interessant

  • Sachverständige nach § 29b BImSchG
  • Sachverständige nach AwSV (Wasserrecht)
  • Sachverständige für die 42. BimSchV (Legionellen) – siehe § 36 Gewerbeordnung

Diese Sachverständigen besitzen einen Prüfungsauftrag und sollen in der Lage sein, Prüfungen auf Einhaltung der Vorschriften, bzw. Gesetze durchzuführen. Die Erlaubnis zur Prüfung und zur Führung der Bezeichnung beschränkt sich auf das jeweilige Vorschriftenwerk.

Der Sachverständige für das Gebiet 42. BimSchV stellt einen Sonderfall dar, da hier Prüfungsaufträge im Sinne des BIMSCHG abzuwickeln sind. Trotzdem obliegt die Zulassung und Bestellung einer Bestellungskörperschaft, welche eine öffentliche Bestellung und Vereidigung vornimmt. Also ein Sonderfall.

Prüfungskompetenz und Vorschriftenkenntnis stehen im Vordergrund

Wir sorgen für rechtssicheren Betrieb